Allgemeine Geschäftsbedingungen
- GENERELLE BESTIMMUNGEN
- GELTUNGSBEREICH, ALLGEMEINES
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma STEINERPLUS GmbH, Sandwiesenstraße 7, 72793 Pfullingen, Deutschland (nachfolgend: „STEINERPLUS“ bzw. „wir“), gelten für sämtliche Geschäfte über die Erbringung von Projektplanungen und -steuerungen und Montageleistungen sowie Messebau gegenüber dem Auftraggeber durch STEINERPLUS, sofern der Auftraggeber seine für den Vertrag maßgebliche Niederlassung in Deutschland hat.
- Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis abweichender Bestimmungen des Auftraggebers und/oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen abweichende Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber ausführen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
- Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen STEINERPLUS und dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber ggf. abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Rechte, die STEINERPLUS nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
- RECHTE AN UNSEREN UNTERLAGEN, ZUSAGEN DES AUFTRAGGEBERS
- Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige im Rahmen der Vertragsanbahnung übermittelte Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
- Alle Rechte, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, an von uns gefertigten Unterlagen, Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen stehen ausschließlich uns zu. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben. Sie dürfen ferner von Dritten und/oder dem Auftraggeber nicht anderweitig verwendet werden.
- Überlassen wir vorbezeichnete Gegenstände oder Unterlagen, liegt hierin keine Rechteübertragung oder -einräumung (Nutzungslizenz) an den Auftraggeber.
- Der Auftraggeber versichert, dass uns von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass uns von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne, etc., maßgenau sind, sich zur Ermittlung der vertraglich geschuldeten Leistung unmittelbar eignen und mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.
- VERTRAGSSCHLUSS
- Wir sind an von uns erstellte Angebote für die Dauer von 7 Werktagen gebunden.
- Der Vertrag kommt zustande, indem der Auftraggeber das von uns erstellte und übermittelte Angebot unterzeichnet und zurücksendet.
- VERTRAGSINHALT, ANPASSUNG DER VERTRAGLICH GESCHULDETEN LEISTUNG, RECHTSMÄNGEL
- Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, insbesondere dem Angebot.
- Die Vereinbarung einer Garantie oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Die vertraglich geschuldete Leistung ist frei von Rechtsmängeln, sofern ein Dritter diesbezüglich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann. Die Freiheit von Rechten Dritter in Bezug auf andere Staaten schuldet STEINERPLUS nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigt haben.
- Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von STEINERPLUS geschuldeten Leistung sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Auftraggeber nicht unzumutbar belasten.
- LEISTUNGSFRIST, HÖHERE GEWALT UND RÜCKTRITTSRECHT
- Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei etwaig mitgeteilten Fristen zur Leistungserbringung um ungefähre Angaben.
- Der Beginn einer vereinbarten Frist zur Leistungserbringung setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen sowie die Erbringung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, wie z.B. auch das Vorliegen etwaiger baurechtlicher Genehmigungen, voraus. Die Frist zur Leistungserbringung beginnt nicht zu laufen, bevor der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist.
- Eine vereinbarte Frist zur Leistungserbringung beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Auftraggebers, wie beispielweise dem Leisten einer Anzahlung, nicht, bevor der Auftraggeber die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
- STEINERPLUS steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
- Die Frist zur Leistungserbringung verlängert sich im Falle höherer Gewalt (force majeure) angemessen. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt sowie dessen Dauer keinen Einfluss auf den Zeitraum der Leistungserbringung haben. Bei der Bemessung der angemessenen Verlängerung der Frist zur Leistungserbringung sind die Dauer des Hindernisses und eine angemessene Anlaufzeit zu berücksichtigen. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, wie Pandemien, Epidemien, Energie- und Rohstoffknappheit, Streiks, Aussperrungen behördliche Maßnahmen, terroristische Anschläge und Krieg. STEINERPLUS wird den Auftraggeber unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als drei Monate an oder verlängert sich der Leistungstermin aufgrund mehrerer Umstände höherer Gewalt um mehr als vier Monate, so sind sowohl der Auftraggeber als auch STEINERPLUS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und weiteren Ansprüchen ausgeschlossen. Die Pflicht zur Gegenleistung entfällt, bereits geleistete Anzahlungen werden zurückerstattet. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, sofern die Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten und sich auf die Belieferung an STEINERPLUS auswirken.
- Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Frist zur Leistungserbringung richten sich nach A. VIII. Haftung.
- ANNAHMEVERZUG, VERZÖGERUNGSSCHADEN
Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht rechtzeitig ab oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er STEINERPLUS pro angefangenen Arbeitstag einen Betrag in Höhe von 0,25 % des betroffenen Auftragswertes, insgesamt jedoch maximal 5 % des betroffenen Auftragswertes. Dem Auftraggeber ist der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens, STEINERPLUS der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Sämtliche etwa anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere für die Abwicklung von Zahlung, Transport, Ein- und Ausfuhrzölle, Gebühren trägt der Auftraggeber.
- Zahlungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung sofort ab Gefahrübergang/Leistungserbringung rein netto fällig. Zahlungen sind am Sitz von STEINERPLUS in Pfullingen zu leisten. Kosten und Risiko der Zahlung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.
- Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Wir sind trotz anderslautender Bestimmungen berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, können wir die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.
- HAFTUNG
- STEINERPLUS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- STEINERPLUS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn STEINERPLUS wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.
- STEINERPLUS haftet für die grob fahrlässige und vorsätzliche Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
- Im Falle der Vereinbarung einer vertraglichen Garantie haftet STEINERPLUS entsprechend der Garantieerklärung.
- Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Soweit unsere Haftung aufgrund der vorangegangenen Ziffern beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich unserer Arbeitnehmer und Mitarbeiter.
- AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
- Die Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Ziff. 1 entsprechend.
- ABTRETUNGSVERBOT
- Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
- 1 und Ziff. 2 gelten nicht für die Abtretung einer Entgeltforderung im Sinne von § 354a HGB.
- DATENSCHUTZ
Wir verarbeiten unsere Daten auf der Grundlage der geltenden Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die einzelnen Bestimmungen können unseren Datenschutzhinweisen für Kunden entnommen werden.
- ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftrag des Auftraggebers ist Pfullingen.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz von STEINERPLUS in Pfullingen, Deutschland, zuständige Gericht.
- STEINERPLUS ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- SCHRIFTFORM
Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Verzicht auf deren Geltung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
- SALVATORISCHE KLAUSEL
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrags als Ganzes. In Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt, ist es jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unter allen Umständen aufrechtzuerhalten.
- Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine diese Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten.
- 1 und Ziff. 2 gelten im Falle einer Regelungslücke entsprechend.
- BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR PROJEKTPLANUNGEN UND -STEUERERUNGEN
Für Projektplanungen u. -steuerungen gelten ergänzend zu den Regelungen unter A. Generelle Bestimmungen folgende Regelungen, wobei die besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts im Falle widersprechender Regelungen Vorrang genießen.
- GRUNDLAGEN DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES
Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern vorhanden, in der nachfolgend genannten Reihenfolge:
- vom Auftraggeber gegengezeichnetes Angebot
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Vorentwurf des Architekten
- Baupläne und -zeichnungen
- GEGENSTAND UND LEISTUNGSUMFANG
- STEINERPLUS wird die Projektplanung und -steuerung für den Auftraggeber übernehmen.
- STEINERPLUS wird keine Architektenplanungen durchführen und keine baulichen Veränderungen am Objekt des Auftraggebers planen oder durchführen.
- STEINERPLUS wird nicht als Generalunternehmer tätig werden und keine Gesamtverantwortung für den Erfolg des Vorhabens übernehmen.
- STEINERPLUS wird keine baurechtlichen oder sonstigen Genehmigungen für den Auftraggeber beantragen.
- Die Leistungen von STEINERPLUS umfassen die folgenden Phasen:
- Planungsarbeiten
- Ausführung
- Projektabschluss
- ALLGEMEINE PFLICHTEN VON STEINERPLUS
- STEINERPLUS erbringt nach Maßgabe des Angebots in den in Ziff. II. 5. genannten Phasen insbesondere die folgenden Tätigkeiten:
- Organisation des Projektablaufs
- Planung der Inneneinrichtung, ohne Architektenleistungen
- Auswahl und Vermittlung von Bauunternehmern, Handwerkern, Einrichtungsherstellern und sonstigen Leistungserbringern
- Koordination zwischen den Leistungserbringern untereinander und im Verhältnis zum Auftraggeber
- Dokumentation und Information des Auftraggebers
- STEINERPLUS hat die Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der übertragenen Leistungen zu wahren. STEINERPLUS ist berechtigt, für die Erfüllung der Leistungen Dritte (z.B. Subunternehmer) zu beauftragen.
- STEINERPLUS hat auf die Optimierung des Projekts im Hinblick auf die Projektziele hinzuwirken und dabei insbesondere Rationalisierungs- und Sparmaßnahmen zu berücksichtigen.
- STEINERPLUS hat den Auftraggeber regelmäßig unaufgefordert und darüber hinaus auf entsprechendes Verlangen über den Projektfortschritt und insbesondere etwaige Abweichungen von den Projektzielen zu unterrichten.
- Entscheidungen und Anordnungen des Auftraggebers hat STEINERPLUS zu beachten. Halten wir diese für falsch oder unzweckmäßig, müssen wir den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen und Alternativvorschläge unterbreiten.
- STEINERPLUS ist berechtigt, die Leistungen durch eigene oder freie Mitarbeiter zu erbringen.
- STEINERPLUS hat alle Informationen, die das Projekt betreffen, geheim zu halten, sofern sie nicht aufgrund von Presseveröffentlichungen, öffentlichen Verwaltungsverfahren etc. allgemein bekannt sind oder die Offenlegung zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich ist. Wir haben unsere Mitarbeiter in entsprechendem Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.
- PLÄNE, DARSTELLUNGEN, ZEICHNUNGEN
- Von uns erstellte Pläne, Darstellungen und Zeichnungen müssen nicht maßstabsgetreu sein.
- Von uns erstellte Pläne, Darstellungen und Zeichnungen sind außerdem nicht technisch bindend und nicht geeignet, als Grundlage für bauliche Veränderungen oder Maßnahmen zu dienen. Vorschläge zu baulichen Veränderungen sind ebenfalls nicht bindend und stehen unter dem Vorbehalt einer technischen Prüfung. STEINERPLUS übernimmt insofern keine Haftung.
- Von uns erstellte Pläne, Darstellungen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen dürfen weder vom Auftraggeber noch von Dritten anderweitig verwendet werden.
- MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
- Der Auftraggeber fördert die Projektrealisierung nach besten Kräften. Es gehört insbesondere zu seinen Obliegenheiten, anstehende Entscheidungen innerhalb der für eine ordnungsgemäße Projektrealisierung angemessenen Frist zu treffen, die für die Planung und Ausführung des Projekts benötigten Dritten zu beauftragen sowie das Grundstück bzw. die Räumlichkeiten und die Finanzierung für die Projektrealisierung zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber wird die notwendige Infrastruktur vor Ort, wie z.B. Wasser, Strom, Toiletten etc. zur Verfügung stellen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Erforderlichkeit einer baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Genehmigung für das Vorhaben zu prüfen und die entsprechenden Genehmigungen zu beantragen. Er unterrichtet STEINERPLUS unverzüglich über die Erforderlichkeit einer Genehmigung, den Stand des Verfahrens und über das Vorliegen einer Genehmigung.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, STEINERPLUS über die ihm bekannten, das Grundstück bzw. die Räumlichkeiten betreffenden Rechtsverhältnisse zu unterrichten.
- Der Auftraggeber wird Weisungen an andere Projektbeteiligte nur in Abstimmung mit STEINERPLUS erteilen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug und die Abstimmung mit STEINERPLUS nicht rechtzeitig durchzuführen ist.
- Der Auftraggeber nimmt die Leistungen der anderen Projektbeteiligten nach entsprechender Beratung durch STEINERPLUS ab.
- VERTRAGSTERMINE
Sämtliche Termine für die einzelnen Projektabschnitte und für den Endtermin sind annähernd und unverbindlich.
- ABNAHME
- Die Parteien fertigen ein Abnahmeprotokoll an.
- Ungeachtet des Abnahmeprotokolls ist der Auftraggeber verpflichtet, sich gegenüber STEINERPLUS innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen ab Abschluss der Leistungen zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.
- Es gilt die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 2 BGB.
- ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
STEINERPLUS ist berechtigt, für vertragsgemäß erbrachte Leistungen angemessene, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen liegende Abschlagszahlungen zu verlangen. Der Zahlungsplan richtet sich nach den Bestimmungen im Angebot.
- GEWÄHRLEISTUNG, VERJÄHRUNG
- Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich vorbehaltlich abweichender vertraglicher Bestimmungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- STEINERPLUS haftet nicht für Mängel, die ausschließlich auf die mangelhafte Leistung eines Leistungserbringers zurückzuführen sind.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Beanstandungen der von STEINERPLUS erbrachten Leistungen zumindest in Textform zu rügen. Auf Verlangen von STEINERPLUS hat der Auftraggeber eine detaillierte Schilderung vorzunehmen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.
- Wird STEINERPLUS wegen eines Mangels oder eines Schadens in Anspruch genommen, für den auch ein Dritter verantwortlich ist, kann er verlangen, dass sich der Auftraggeber gemeinsam mit ihm außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht.
- Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren in Abweichung von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB innerhalb von zwölf Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Regelungen.
- KÜNDIGUNG
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ist STEINERPLUS berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.
- BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR MONTAGELEISTUNGEN UND MESSEBAU
Für Montageleistungen und Messebau durch STEINERPLUS gelten ergänzend zu den Regelungen unter A. Generelle Bestimmungen folgende Regelungen, wobei die besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts im Falle widersprechender Regelungen Vorrang genießen.
- VERGÜTUNG, ABSCHLAGSZAHLUNGEN
- Es gelten die im Angebot angegebenen Stunden- und Verrechnungssätze von STEINERPLUS.
- STEINERPLUS ist berechtigt, für vertragsgemäß erbrachte Leistungen angemessene, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen liegende Abschlagszahlungen zu verlangen.
- LEISTUNGSERBRINGUNG DURCH DRITTE
STEINERPLUS ist berechtigt, vertraglich geschuldete Leistungen teilweise oder ganz durch Dritte zu erbringen.
- PLÄNE, DARSTELLUNGEN, ZEICHNUNGEN
- Von uns erstellte Pläne, Darstellungen und Zeichnungen müssen nicht maßstabsgetreu sein.
- Von uns erstellte Pläne, Darstellungen und Zeichnungen sind außerdem nicht technisch bindend und nicht geeignet, als Grundlage für bauliche Veränderungen oder Maßnahmen zu dienen. Vorschläge zu baulichen Veränderungen sind ebenfalls nicht bindend und stehen unter dem Vorbehalt einer technischen Prüfung. STEINERPLUS übernimmt insofern keine Haftung.
- Von uns erstellte Pläne, Darstellungen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen dürfen weder vom Auftraggeber noch von Dritten anderweitig verwendet werden.
- MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
- Der Auftraggeber fördert die Montageleistungen nach besten Kräften. Er wird insbesondere sämtliche Informationen, wie z.B. zu Wasser- Strom und Gasleitungen oder zu statischen Vorgaben, vor Beginn der Montageleistungen mitteilen..
- Der Auftraggeber wird die notwendige Infrastruktur vor Ort, wie z.B. Wasser, Strom, Toiletten etc. zur Verfügung stellen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, STEINERPLUS über die ihm bekannten, das Grundstück bzw. die Räumlichkeiten betreffenden Rechtsverhältnisse zu unterrichten.
- Der Auftraggeber wird Weisungen an andere Beteiligte nur in Abstimmung mit STEINERPLUS erteilen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug und die Abstimmung mit STEINERPLUS nicht rechtzeitig durchzuführen ist.
- Der Auftraggeber nimmt die Leistungen der anderen Projektbeteiligten nach entsprechender Beratung durch STEINERPLUS ab.
- FRIST ZUR ABNAHME
- Die Parteien fertigen ein Abnahmeprotokoll an.
- Ungeachtet des Abnahmeprotokolls ist der Auftraggeber verpflichtet, sich gegenüber STEINERPLUS innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen ab Abschluss der Leistungen zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.
- Es gilt die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 2 BGB.
- BEANSTANDUNGEN ERBRACHTER LEISTUNGEN
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Beanstandungen der von STEINERPLUS erbrachten Leistungen zumindest in Textform zu rügen.
- Auf Verlangen von STEINERPLUS hat der Auftraggeber eine detaillierte Schilderung vorzunehmen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.
- KOSTEN DER NACHERFÜLLUNG
- Aufwendungen der Nacherfüllung übernimmt STEINERPLUS im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
- Mehraufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen als den ursprünglichen Ort der Verwendung verbracht wird, übernimmt STEINERPLUS nicht.
- VERJÄHRUNG VON GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHEN
- Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren in Abweichung von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB innerhalb von zwölf Monaten ab Abnahme.
- Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Regelungen.
- VERTRAGLICHES PFANDRECHT
- STEINERPLUS steht ein vertragliches Pfandrecht für Forderungen aus der Durchführung von Leistungen an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers zu, wenn sie bei Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
- Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
- KÜNDIGUNG
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ist STEINERPLUS berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.
STEINERPLUS GmbH
Sandwiesentsrasse 7
72793 Pfullingen
Tel: +49 7121 / 750 35 30
E-Mail: info@steinerplus.com